Status in der EU

Die momentane Situation in der Europäischen Gemeinschaft

 

Vorbemerkung:
Seit Menschengedenken ist Stevia rebaudiana in Südamerika als Süßungsmittel in Gebrauch. In Japan haben Auszüge aus dieser Pflanze seit Jahrzehnten bei den Süßstoffen einen Marktanteil von etwa 40%. Auch in Europa wurde Stevia schon als kalorienfreier Zuckerersatz genutzt.

Im Jahr 1997 wurde an das SCIENTIFIC COMMITTEE ON FOOD der EU ein Antrag auf Zulassung der süßen Inhaltstoffe der Stevia-Pflanze als „Novel-Food“ gestellt. Nach dieser Verordnung soll ein neuartiges Lebensmittel, welches aus einem fremden Kulturkreis nach Europa kommt, zuerst seine gesundheitliche Unbedenklichkeit beweisen, bevor es als Lebensmittel zugelassen wird. Gerade für ein so komplexes Naturprodukt wie Stevia ist es fast unmöglich diesen Beweis anzutreten, denn die Kosten für die dazu notwendigen Forschungsarbeiten sind sehr hoch. Da solch ein natürlich vorkommender Rohstoff nicht monopolisiert werden kann, findet sich kein Wirtschaftsunternehmen, das diese finanziellen Mittel aufbringt.
1999 wurde dieser Antrag abgelehnt mit der Begründung: „die Datenlage reiche nicht aus, um die gesundheitliche Unbedenklichkeit zu gewährleisten“.  Die Ablehnung aus Brüssel enthält nebenbei bemerkt einige sachliche und argumentative Fehler.
Ab 2000 wurde Stevia der EG-Verordnung § Nr. 258/97, (Novel-Foods-Verordnung) unterstellt, der Vertrieb als Lebensmittel wurde in Europa laut Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 61/1 vom 8.3.2000 untersagt.
Im Mai 2004 entschied das Bayerische Verwaltungsgericht in München, Germany  (Aktenzeichen:  M 4.K 03.4528), dass Stevia rebaudiana keineswegs der „Novel-Foods-Verordnung“ zu unterstellen sei, da Stevia schon vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in erheblichen Mengen in Deutschland und Europa konsumiert wurde.
Zitat:
“ Im Ergebnis handelt es sich damit bei den im Streit stehenden Lebensmitteln nicht um neuartige Lebensmittel. Das in Verkehr bringen der Produkte verstößt damit nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 298/97 und durfte deshalb nicht wegen Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften untersagt werden.
Anhaltspunkte dafür, dass „Stevia rebaudiana Bertoni“ in den hier verwendeten Mengen gesundheitsschädlich sein könnten, sind nicht erkennbar.“

Gegen dieses Urteil wurde vom Freistaat Bayern Berufung eingelegt. Dazu wurde bis heute nicht verhandelt.  Sollte dieses Urteil in zweiter Instanz betätigt werden, so ist die Auswirkung auf den Deutschen oder Europäischen Markt nicht klar abzusehen.

(siehe: Lebensmittel & Recht /  Ausgabe 2/2005  / pmi Verlag AG / D-60439 Frankfurt/Main
sowie: Zeitschrift für das gesamte Lebensmittelrecht / Deutscher Fachverlag GmbH
D-60326 Frankfurt am Main, 31. Jahrg., (2004), 6, p. 749-761
sowie: Zeitschrift für Stoffrecht (StoffR), Lexxion Verlagsgesellschaft mbH, 10785 Berlin  2004, Heft 6, S. 279ff)


Inzwischen sind zahlreiche neue wissenschaftliche Studien durchgeführt worden, welche die gesundheitliche Unbedenklichkeit belegen. So konnte 2004 ein vorläufiger ADI-Wert für Stevia und den daraus isolierten Inhaltstoffen Steviosid und Rebaudiosid A von JECFA festgelegt und somit die gesundheitliche Unbedenklichkeit bestätigt werden.

Um einen endgültigen ADI-Wert im Jahr 2007 festzulegen, hat JECFA weitere Arbeiten gefordert:
• Analytische Werte zur Verteilung und Konzentration aller Steviol Glykoside, auch jener die in dieser vorläufigen Aufstellung noch nicht genau festgelegt werden konnten.


• Eine Methode zur analytischen Bestimmung aller steviol glycosides, auch jener, die in dieser vorläufigen Aufstellung noch nicht genau festgelegt werden konnten, auszuarbeiten.

 

• Die Stoffe und deren Konzentration zu bestimmen, die zusätzlich im Endprodukt vorkommen, aber keine Steviol Glykoside sind. Gemeint sind damit andere Inhaltstoffe der Stevia rebaudiana und Stoffe, die durch den Herstllungsprozess in das Endprodukt gelangen können.

• Die Menge der rückbleibenden Lösungsmittel zu bestimmen, die bei unterschiedlichen Schritten der Reinigung und Trennung wärend der Produktion eingesetzt werden.

 

• Bestimmung der hydrolytischen Stabilität von Steviol Glycosides in Lebensmitteln und Getränken mit niedrigem pH-Wert. Mögliche Veränderungen bei der Lagerung wie: Zersetzung, Verfärbung, Auskristallisation..


Jegliche Empfehlung der JECFA zu Stevia rebaudiana und deren Inhaltsstoffe hat jedoch keine Auswirkung auf eine Zulassung in der EU.

Die EU stuft die lebende Stevia Pflanze, getrocknete Blätter und Rohextrakte als neuartige Lebensmittel (Novel Food) ein. Um eine Zulassung für den Europäischen Markt zu erhalten, müssen die Bestimmungen einer Anmeldung als neuartiges Lebensmittel (Novel Food) eingehalten werden.

Die reinen Steviol Glykoside (Steviosid and Rebaudioside A) werden als Lebensmittelzusatzstoffe angesehen. Ein Antrag dazu, muss an die EFSA in Parma gestellt werden. Der wissenschaftliche Lebensmittelausschuss der EC ist dafür nicht mehr zuständig.

Professor Dr. Jan Geuns von der KULeuven, Belgien und President von EUSTAS hat den wissenschaftlichen Teil dieses Antrags bereits ausgearbeitet.


Weitere Informatoinen dazu finden sie auf der Webseite der EU::
a) zu Novel Food:   http://ec.europa.eu/food/food/biotechnology/novelfood/legisl_en.htm
b) zur Beurteilung der Bestimmung und Bewertung durch die Mitgliedsstaaten:  http://ec.europa.eu/food/food/biotechnology/novelfood/initiatives_en.htm

c) Nahrungskette, übergeordnete Informationen: http://ec.europa.eu/food/food/foodlaw/guidance/guidance_rev_7_en.pdf


Laut der „guidance on submissions for food additive evaluations by the scientific committee on food (SCF/CS/ADD/GEN/26 Final (12 July 2001)” werden zusätzlich auch Angaben zum Anbau und Herstellungsprozess gefordert.  Hier ist EUSTAS auf die Kooperation mit den Herstellern in China, Brasilien, Malaysia und Paraguay angewiesen. Ein vertraulicher Umgang mit Produktionsdaten wird dabei garantiert.